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BGH - Entscheidung vom 16.06.2016

V ZR 49/15

Normen:
RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.
GKG § 39 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - Aktenzeichen V ZR 49/15

DRsp Nr. 2016/13365

Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten; Klageantrag auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung

Tenor

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 beträgt 174.254 €.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 1 1. Alt.; GKG § 39 Abs. 1 ;

Gründe

1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung von 106.030,79 € und die Beklagte zu 3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

2. Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 ist bezüglich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 272.892,84 € (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654 , 655 unter III.; Zöller/Herget, ZPO , 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter "Auflassungsvormerkung") auszugehen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht haben. Dies sind 68.223,21 €. Unter Berücksichtigung des bezifferten Zahlungsantrages von 106.030,79 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 174.254 €.

Vorinstanz: LG München I, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 330/05
Vorinstanz: OLG München, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 2286/14