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BGH - Entscheidung vom 23.08.2016

3 StR 158/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 465 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 3 StR 158/16

DRsp Nr. 2016/15718

Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen der gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird das vorgenannte Urteil

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung in 20 Fällen schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151; MeyerGoßner/Schmitt, StPO , 59. Aufl., § 260 Rn. 25, 25a);

b)

im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt zu einer "Freiheitsstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen, weil diese Entscheidung der Rechtslage entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 465 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 30.09.2015