BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 1 StR 602/14
DRsp Nr. 2016/1911
Tenor
wird der Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers in den Gründen dahin berichtigt, dass es in Randnummer 18 heißen muss:
"Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2005 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB ..."
anstatt
"Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2000 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB ...".
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