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BGH - Entscheidung vom 08.11.2016

5 StR 487/16

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 48

BGH, Beschluss vom 08.11.2016 - Aktenzeichen 5 StR 487/16

DRsp Nr. 2016/18781

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB ) beschwert den Angeklagten nicht (vgl. zu den Voraussetzungen des § 21 StGB bei Betäubungsmittelabhängigkeit etwa BGH, Urteil vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; st. Rspr.).

2.

Der Prüfung der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung hätte es angesichts der (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nicht bedurft (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ).

3.

Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine "nur geringe Überschreitung" der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 - 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem folgen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO ) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.07.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 48