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BGH - Entscheidung vom 19.04.2016

3 StR 107/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 430 Abs. 1
StGB § 74 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 3 StR 107/16

DRsp Nr. 2016/9076

Anordnung der Einziehung von Mobiltelefonen im Rahmen der Strafverfolgung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. November 2015 wird

a)

die Einziehung der Mobiltelefone Marke Samsung und Huawei von der Strafverfolgung ausgenommen,

b)

die Urteilsformel dahingehend abgeändert, dass die Einziehung der beiden vorgenannten Mobiltelefone entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ; StPO § 430 Abs. 1 ; StGB § 74 Abs. 1 ;

Gründe

Zur Einziehung der Mobiltelefone hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Anordnung der Einziehung der Mobiltelefone Marke Samsung und Huawei wird nach § 430 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung auszuscheiden sein. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, dass diese im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB zur Begehung oder Vorbereitung der abgeurteilten Betäubungsmitteltat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Entsprechende Erkenntnisse wären auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten."

Dem schließt sich der Senat an. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass für eine Ermäßigung der Gebühr oder eine teilweise Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO .

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 04.11.2015