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BGH - Entscheidung vom 14.09.2016

5 StR 315/16

Normen:
StPO § 358 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 5 StR 315/16

DRsp Nr. 2016/18130

Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 4. März 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafen nach den §§ 460 , 462 StPO , auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.

2.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Normenkette:

StPO § 358 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls in zwei Fällen, Betruges in drei Fällen sowie wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 25. März 2014 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen Diebstahls (sieben Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 15. Juli 2015 verhängten Einzelstrafen (vier bzw. zehn Monate Freiheitsstrafe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafen kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu Unrecht aus den verhängten Einzelstrafen für die Taten vom 3. April 2014 (Raub in Tateinheit mit Körperverletzung) und vom 20. Mai 2014 (Diebstahl) sowie aus den beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 15. Juli 2015 eine Gesamtstrafe gebildet; denn diese beiden Taten sind vor Erlass des Urteils des Amtsgerichts Weißwasser vom 25. März 2014 begangen worden und hätten daher schon zur Bildung der ersten Gesamtstrafe herangezogen werden müssen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine niedrigere zweite Gesamtstrafe erkannt hätte. Er weist jedoch darauf hin, dass das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO ) einer höheren ersten Gesamtstrafe nicht grundsätzlich entgegensteht; die Summe der beiden Gesamtstrafen von vier Jahren und sechs Monaten darf jedoch nicht überschritten werden.

Vorinstanz: LG Görlitz, vom 04.03.2016