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BGH - Entscheidung vom 12.07.2016

2 StR 60/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 2 StR 60/16

DRsp Nr. 2016/14548

Änderung des Schuldspruchs bzgl. der Schuldigkeit des Angeklagtes des "besonders schweren räuberischen Diebstahls"

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Über den Antrag des Generalbundesanwalts hinaus, einen tateinheitlichen Fall des "schweren räuberischen Diebstahls" entfallen zu lassen, war der Schuldspruch - entsprechend den in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen - klarzustellen, dass der Angeklagte des "besonders schweren räuberischen Diebstahls" schuldig ist.

Der Strafausspruch bleibt entsprechend den vom Generalbundesanwalt angeführten Erwägungen von der Schuldspruchkorrektur unberührt.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 19.11.2015