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BAG - Entscheidung vom 18.02.2016

6 AZR 630/14

Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 308 Abs. 1
TV UmBw v. 18.07.2001 § 6 Abs. 1
TV UmBw v. 18.07.2001 § 6 Abs. 3
TVöD v. 13.09.2005 § 37 Abs. 1
AGG § 1
AGG § 3 Abs. 1 S. 1
AGG § 7 Abs. 1
AGG § 7 Abs. 2
AGG § 10

BAG, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 630/14

DRsp Nr. 2017/16867

Altersdiskriminierung bei Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw Altersdiskriminierung durch die Regelungen zur Verringerung der persönlichen Zulage gem. § 6 Abs. 3 TV UmBw Gültiges Bezugssystem zur "Anpassung nach oben" zur Beseitigung einer AltersdiskriminierungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 629/14 und 6 AZR 700/14 v. 18.02.2016

1. § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a i.V.m. Satz 4 Buchst. a TV UmBw benachteiligt Beschäftigte, die zwar eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, aber das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei der Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die persönliche Zulage unmittelbar wegen des Lebensalters. Ein legitimes Ziel i.S.d. § 10 AGG , das eine derartige Benachteiligung rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. 2. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen. Dies entspricht den Vorgaben des Unionsrechts. 3. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften. Es kommt lediglich darauf an, ob der Tarifvertrag oder die Tarifbestimmung ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs beurteilt werden. Verbleibt eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung, ist der Tarifvertrag bzw. die Tarifbestimmung bis zu einer Neuregelung mit diesem Inhalt anzuwenden. 4. § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG nur insoweit unwirksam, als nach der Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert wird. Die in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit angeordnete Verringerung behält ihre Wirksamkeit. Für § 6 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a TV UmBw verbleibt kein Regelungsbereich. 5. Für die Vergangenheit kann die Beseitigung der Diskriminierung nur durch die Leistung einer unverringerten persönlichen Zulage erfolgen (sog. "Anpassung nach oben"), da den bislang Begünstigten die erhaltene Zulage nachträglich nicht mehr entzogen werden kann.

1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 108/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 506/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 714,45 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 9. August 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten erster Instanz trägt der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden zu 64 % dem Kläger und zu 36 % der Beklagten auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 308 Abs. 1 ; TV UmBw v. 18.07.2001 § 6 Abs. 1; TV UmBw v. 18.07.2001 § 6 Abs. 3; TVöD v. 13.09.2005 § 37 Abs. 1 ; AGG § 1 ; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1 ; AGG § 7 Abs. 2 ; AGG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO ).

Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 108/14
Vorinstanz: ArbG Darmstadt, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 506/11