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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.10.2015

10 CE 15.1928

Normen:
§ 152a Abs 1 S 1 Nr 2 VwGO
§ 152a Abs 2 S 6 VwGO
§ 152a Abs 4 S 1 VwGO
Art 103 Abs 1 GG
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
VwGO § 152a Abs. 2 S. 6
VwGO § 152a Abs. 4 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
VwGO § 152a Abs. 2 S. 6
VwGO § 152a Abs. 4 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

I. Die Anhörungsrüge wird verworfen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Anhörungsrüge, mit der die Antragsteller die Fortführung des Verfahrens über ihre mit Beschluss des [...]
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