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VGH Bayern - Entscheidung vom 05.08.2015

5 C 15.1429

Normen:
§ 146 VwGO
VwGO § 146 Abs. 1

I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Untätigkeitsbeschwerde ist unstatthaft. § [...]
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