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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.06.2015

8 ZB 14.2175

Normen:
AEUV Art. 267
BayStrWG Art. 37

I. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). II. Der Streitwert wird vorläufig auf 15.000 Euro festgesetzt. Hinweise [...]
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