I. Das Verfahren wird bis zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren BVerwG 10 B 26.15 und 10 B 27.15 ausgesetzt (§ 94 VwGO ). II. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. [...]
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