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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 11.11.2015

9 A 916/14

Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 4b
KAG NRW § 6
KAG NRW § 6 Abs. 5

Fundstellen:
DÖV 2016, 394

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Duldungsbescheid vom 16. Dezember 2011 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. [...]
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