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BVerfG - Entscheidung vom 03.11.2015

2 BvR 2735/14

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 2735/14

DRsp Nr. 2015/20959

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bzgl. der Aussetzung eines Auslieferungsersuchens

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 27. November 2014, wiederholt mit Beschluss vom 13. Mai 2015, wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG ).

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 6 S. 2;

Gründe

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2014 verwiesen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen III - 3 Ausl 108/14