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BSG - Entscheidung vom 23.04.2015

B 8 SO 1/15 BH

BSG, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/8728

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 - L 8 SO 209/11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M R, L, beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Streitbefangen sind neben höheren Sozialhilfeleistungen für die Zeit von März 2006 bis Februar 2007 Anträge des Klägers auf Beachtung einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften sowie die Zahlung von Schadensersatz nach § 82 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X .

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts [SG] Aurich vom 6.5.2011; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 29.1.2015), wobei das SG den geltend gemachten Schadensersatzanspruch und die Klageerweiterung auf Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften wegen bereits bestehender anderweitigen Rechtshängigkeit (beim SG ) als unzulässig bezeichnet hat.

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger mit einem am 27.2.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung von Rechtsanwalt M R beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren, verbunden auch mit einem möglichen Erfolg in der Hauptsache (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN) geltend gemacht werden. Insbesondere steht der Prüfung des geltend gemachten Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs im vorliegenden Verfahren nach Ausführungen des SG die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Insoweit stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Klageänderung und der Zulässigkeit des Rechtswegs für den Schadensersatzanspruch ohnedies nicht.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG , § 121 ZPO nicht in Betracht.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 209/11
Vorinstanz: SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 58/06