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BSG - Entscheidung vom 10.03.2015

B 2 U 231/14 B

BSG, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen B 2 U 231/14 B

DRsp Nr. 2015/5746

Die Beschwerde der Kläger 1) und 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger 1) und 2) gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Die Kläger haben die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1) sowie der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht in hinreichender Weise dargelegt bzw bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 63 , 52 Abs 2 GKG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 256/13
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 531/11