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BSG - Entscheidung vom 12.02.2015

B 2 U 267/14 B

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 2 U 267/14 B

DRsp Nr. 2015/4093

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5083,11 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 15.11.2014, welches am 17.11.2014 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.

Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 63 , 52 Abs 1 und Abs 3 sowie Abs 2 , § 39 Abs 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 56/13
Vorinstanz: SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 50/07