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BSG - Entscheidung vom 18.09.2015

B 2 U 134/15 B

BSG, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen B 2 U 134/15 B

DRsp Nr. 2015/18242

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1699,82 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Thüringer LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht in hinreichender Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

Die Festsetzung des Streitwerts auf 1699,82 Euro für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 , § 47 Abs 1 , 3 , § 52 Abs 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 16.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 948/14
Vorinstanz: SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 153/13