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BGH - Entscheidung vom 21.05.2015

V ZB 156/13

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1
FamFG § 417 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen V ZB 156/13

DRsp Nr. 2015/10765

Unzulässigkeit einer Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines Asuländers

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Rosenheim vom 26. August 2013 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 9. Oktober 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ; FamFG § 417 Abs. 2 ;

Gründe

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Der Haftantrag war unzulässig, weil er die nach § 417 Abs. 2 FamFG erforderlichen konkreten Angaben (dazu: Senat, Beschlüsse vom 12. September 2013 - V ZB 85/12, [...] Rn. 9 und vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, [...] Rn. 5 f.) zum Ablauf des Überstellungsverfahrens nach der hier noch anwendbaren Dublin-II-Verordnung nicht enthielt, sondern nur einen Textbaustein ohne Bezug zu dem Zielland Italien und dessen nach der letzten unerlaubten Einreise des Betroffenen anzunehmenden Reaktion. Außerdem war auf Grund des Vollstreckungsplans für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 1. Dezember 2011 und der Angabe zur Unterbringung des Betroffenen in dem Haftantrag der beteiligten Behörde abzusehen, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt München und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10, vom 17. September 2014 - V ZB 56/14, [...] Rn. 4 f. und vom 15. Januar 2015 - V ZB 165/13, [...] Rn. 9). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Rosenheim, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XIV 192/13
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3719/13