BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen GSZ 1/14
DRsp Nr. 2015/20825
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bei der Bemessung des Schmerzensgeldes
Tenor
Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Fundstellen
AnwBl 2016, 42
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