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BGH - Entscheidung vom 06.07.1955

GSZ 1/55

Normen:
BGB § 847

Fundstellen:
BB 1955, 913
BGHZ 18, 149
DAR 1955, 276
DB 1955, 423
DfS Nr. 1993/2234
ES Kfz-Schaden N-1/1
NJW 1955, 1675
VersR 1955, 615

Nach § 847 BGB kann im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, 'eine billige Entschädigung' in Geld verlangt [...]
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