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BFH - Entscheidung vom 05.08.2015

II B 113/14

Normen:
§ 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO
§ 100 Abs 1 S 1 FGO
§ 182 Abs 1 AO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
AO § 155 Abs. 2

Fundstellen:
AO-StB 2015, 324
BFH/NV 2015, 1554

BFH, Beschluss vom 05.08.2015 - Aktenzeichen II B 113/14

DRsp Nr. 2015/16147

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die für die Besteuerung eines Kraftfahrzeugs bindende Feststellung des Hubraums mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Ergeht im laufenden Anfechtungsverfahren gegen den Folgebescheid der materiell zutreffende und mit dem Folgebescheid übereinstimmende Grundlagenbescheid, muss das FG dies bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids berücksichtigen.

1. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist die für den Erlass des Folgebescheides zuständige Finanzbehörde verpflichtet, die notwendigen Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen. Dabei kann die Finanzbehörde den Folgebescheid auch schon vor dem Grundlagenbescheid erlassen. 2. Ergeht der Grundlagenbescheid nachträglich, so ist der zuvor erlassene Folgebescheid nur insoweit zu ändern, als er dem Grundlagenbescheid nicht entspricht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. August 2014 13 K 1088/12 Kfz wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 155 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen, soweit sie in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) genügenden Weise dargelegt wurden, nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) zuzulassen.

a) Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469 , und vom 26. Juni 2013 III B 5/13, BFH/NV 2013, 1386 , Rz 3). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727 , Rz 3, und in BFH/NV 2013, 1386 , Rz 3).

b) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Finanzgericht (FG) Tatsachen, die erst nach der Einspruchsentscheidung eingetreten sind, seiner Entscheidung zugrunde legen darf, ist nicht klärungsbedürftig. Dasselbe gilt für die Frage, ob § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO einschränkend auszulegen ist, wenn im laufenden Klageverfahren gegen einen Folgebescheid ein Grundlagenbescheid ergeht. Beide Rechtsfragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Gesetz und mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.

Im Streitfall ist während des finanzgerichtlichen Verfahrens ein Grundlagenbescheid geändert worden, der die Größe des Hubraums des Fahrzeugs für die Besteuerung bindend festgestellt hat.

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung ( AO ) ist die für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzbehörde verpflichtet, die notwendigen Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614 ; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 175 AO Rz 8, m.w.N.). Dabei kann die Finanzbehörde den Folgebescheid bereits vor dem Grundlagenbescheid erlassen (§ 155 Abs. 2 AO ). Ergeht der Grundlagenbescheid nachträglich, ist der zuvor erlassene Folgebescheid nur insoweit zu ändern, als er dem Grundlagenbescheid nicht entspricht (Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 155 AO Rz 31).

Nach § 100 Abs. 1 FGO hat das FG den angefochtenen Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufzuheben, soweit dieser rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Rechtswidrigkeit muss im Zeitpunkt der Entscheidung des FG bestehen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 100 FGO Rz 39; Brandis in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 100 FGO Rz 6). Werden entscheidungserhebliche Tatsachen erst im finanzgerichtlichen Verfahren bekannt oder nachgewiesen, hat das FG diese Tatsachen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Ermessensentscheidungen, bei denen grundsätzlich nur die dem Finanzamt bei Erlass der Einspruchsentscheidung bekannten Tatsachen zu berücksichtigen sind (§ 102 FGO ).

Ändert sich ein Sachverhalt aufgrund einer rechtsgestaltenden Erklärung im finanzgerichtlichen Verfahren rückwirkend, hat das FG den geänderten Sachverhalt ebenfalls seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dies ist höchstrichterlich für den Fall des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 2005 III R 68/04, BFHE 211, 107 , BStBl II 2008, 350 ). Nichts anderes gilt jedoch für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO , denn die beiden Vorschriften sind bezüglich der Rechtsfolgen (Bindungswirkung für die Finanzbehörde) identisch. Ergeht danach im laufenden Anfechtungsverfahren gegen den Folgebescheid der materiell zutreffende und mit dem Folgebescheid übereinstimmende Grundlagenbescheid, muss das FG dies bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Folgebescheids berücksichtigen. War der Folgebescheid bis zum Erlass des Grundlagenbescheids rechtswidrig und ist er (nachträglich) durch den Grundlagenbescheid rechtmäßig geworden, hat sich ggf. der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Beantragt der Kläger in einem solchen Fall gleichwohl die Aufhebung des (nunmehr rechtmäßigen) Folgebescheids, muss das FG die Klage abweisen.

c) Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf den von ihm behaupteten Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise schlüssig dargelegt. Hierzu hätte er sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen müssen. Insbesondere wären Ausführungen erforderlich gewesen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage verfassungsrechtlich zweifelhaft und umstritten ist (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2006 IV B 144/04, BFH/NV 2006, 971 ; vom 27. Mai 2010 VIII B 23/09, BFH/NV 2010, 1839 , und vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224 , m.w.N.; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 116 Rz 34). Die Ausführungen des Klägers zu dem behaupteten Vollzugsdefizit bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer genügen diesen Anforderungen nicht.

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ) zuzulassen. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO . Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz gehört die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung im Grundsätzlichen deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307 , m.w.N.). Der Kläger benennt keine Divergenzentscheidung, sondern stützt die Beschwerdebegründung nur pauschal auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO .

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.

Vorinstanz: Finanzgericht Münster, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1088/12
Fundstellen
AO-StB 2015, 324
BFH/NV 2015, 1554