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BFH - Entscheidung vom 06.11.2015

IX B 54/15

Normen:
§ 1 Abs 1 EStG 2009
§ 2 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG 2009
§ 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009
Art 13 Abs 1 DBA CH
Art 24 Abs 1 Nr 2 DBA CH
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 22 Nr. 2
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2016, 194

BFH, Beschluss vom 06.11.2015 - Aktenzeichen IX B 54/15

DRsp Nr. 2015/21348

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte

1. NV: Es bedarf keiner höchstrichterlichen Entscheidung, dass die Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie der inländischen Steuerpflicht unterfällt, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Veräußerung im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. 2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass es aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung auf den amtlichem Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt ankommt.

Aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips kommt es bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung auf den amtlichen Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt an. Daher sind Währungskursänderungen im Zeitpunkt der späteren Veräußerung bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. von § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. April 2015 13 K 1363/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 22 Nr. 2 ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO , dazu unter 2.) zuzulassen.

1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 7. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Dass bei einer Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie für eine Besteuerung im Inland auf die unbeschränkte Steuerpflicht des Veräußernden im Inland im Zeitpunkt der Veräußerung abgestellt wird, folgt unmittelbar aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ). Danach unterfallen bei einem Wohnsitz des Steuerpflichtigen im Inland die während seiner unbeschränkten Steuerpflicht verwirklichten Einkünfte nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG der Einkommensteuer (vgl. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 26; Musil in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG , § 23 Rz 16). Verwirklicht ist der Tatbestand des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit der Veräußerung des angeschafften Wirtschaftsguts. Zu versteuern ist der Veräußerungsgewinn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Zuflusses.

Ebenfalls ist geklärt, dass es aufgrund des bei einem privaten Veräußerungsgeschäft geltenden Stichtagsprinzips bei einer Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung —hier Schweizer Franken— auf den amtlichen Umrechnungskurs zum jeweiligen Zeitpunkt ankommt. Entsprechend dem Normzweck des § 23 EStG , den aufgrund der Veräußerung der in der Vorschrift aufgezählten Wirtschaftsgüter eintretenden Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen, sind Währungskursänderungen im Zeitpunkt der späteren Veräußerung bei der Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S. des § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, BFHE 244, 44 , BStBl II 2014, 385 , unter II.2.b, sowie —zu § 17 EStG— vom 24. Januar 2012 IX R 62/10, BFHE 236, 362 , BStBl II 2012, 564 , und vom 18. November 2014 IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489 , unter II.1.c).

2. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO ) aus.

3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO .

Vorinstanz: FG Hessen, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1363/14
Fundstellen
BFH/NV 2016, 194