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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 12.09.2014

1 A 1601/13

Normen:
GG Art. 33 Abs. 5
BVO NRW § 4 Abs. 1 Nr. 7

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Berufungsinstanz in Höhe eines Beihilfebetrages von 388,58 Euro übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil [...]
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