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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 15.04.2014

8 A 1129/11

Normen:
IFG § 1 Abs. 1 S. 1
IFG § 10 Abs. 3
IWG § 1 Abs. 2 Nr. 1
IWG § 2 Nr. 3
IWG § 3 Abs. 1
IWG § 4 Abs. 1
IWG § 4 Abs. 2 S. 2
IWG § 4 Abs. 3
ANB § 2 Abs. 1
ANB § 8 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1

Fundstellen:
DÖV 2014, 717

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. März 2011 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte den Zugang zu einem Datenträger mit den auf Grundlage des § 137 SGB V von [...]
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