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BVerwG - Entscheidung vom 23.06.2014

4 C 1.13

Normen:
VwGO § 155 Abs. 1 S. 2
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 23.06.2014 - Aktenzeichen 4 C 1.13

DRsp Nr. 2014/11785

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung in der Hauptsache

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 ( 12 LB 265/10) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. September 2007 ( 2 A 94/06) sind unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen in allen Instanzen selbst.

Der Streitwert wird für das Verfahren 1. Instanz auf 500 000 €, für das Berufungs- und Revisionsverfahren jeweils auf 300 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 155 Abs. 1 S. 2; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der § 141 , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2014 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; eine Zustimmung der Beigeladenen war nicht erforderlich (so bereits Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 -BVerwGE 30, 27 <28>). Die Entscheidungen der Vorinstanzen in dieser Sache sind hierdurch gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO unwirksam geworden (vgl. Urteile vom 24. Juli 1980 - BVerwG 3 C 120.79 - BVerwGE 60, 328 <334 f.>, vom 12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149 <155> und vom 29. Juni 2001 - BVerwG 6 CN 1.01 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 149).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO . Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegeneinander aufzuheben. Es ist nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO , die Erfolgsaussichten einer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision abschließend zu prüfen und im einzelnen darzulegen, zu welcher Entscheidung das Revisionsgericht in einem rechtlich nicht eindeutigen Streitfall voraussichtlich gekommen wäre (Beschluss vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 8 C 10.94 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 107 S. 4 m.w.N.; ähnlich Beschluss vom 2. Februar 2006 - BVerwG 1 C 4.05 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 123). Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - bis zur Erledigung die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer Frage abhängig war, zu deren Klärung das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen hatte.

In Bezug auf die Beigeladene folgt die Kostenentscheidung aus § 162 Abs. 3 VwGO . Da die Beigeladene weder im Berufungs- noch im Revisionsverfahren einen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie bereits aus diesem Grund ihre außergerichtlichen Kosten für diese Rechtszüge selbst trägt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hatte die Beigeladene zwar einen Klageabweisungsantrag gestellt. Ob sie mit diesem jedoch letztlich durchgedrungen wäre, ist - wie bereits ausgeführt - offen; damit entspricht es der Billigkeit, wenn die Beigeladene auch für das Verfahren erster Instanz ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Durch die Rücknahme des Genehmigungsantrages vom 2. März 2005 in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2014 haben sich auch der Ausgangsbescheid vom 19. August 2005 (66/70-3238-13) und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2006 (66/70-3238-13) gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt (Kopp/Ramsauer, VwVfG , 14. Aufl. 2013, § 43 Rn. 41a; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar zum VwVfG , § 43 Rn. 50).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt den Erwägungen im Streitwertbeschluss des Oberverwaltungsgerichts.

Vorinstanz: VG Braunschweig, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 94/06
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LB 265/10