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BVerwG - Entscheidung vom 02.02.2006

1 C 4.05

BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 1 C 4.05

DRsp Nr. 2006/3097

Gründe:

Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts - wirkungslos.

Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO ). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Auf keinen dieser Gesichtspunkte kann der Senat die Kostenverteilung hier stützen.

Die Beklagte hat den vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochtenen (Familien-) Asylanerkennungsbescheid nach dem Bekanntwerden der Einbürgerung des stammberechtigten Beigeladenen zu 6 in den deutschen Staatsverband aufgehoben. Sie hat sich damit nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern vielmehr auf die veränderte Prozesslage und den dadurch drohenden Prozessverlust angemessen reagiert. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache davon, abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Hat der Rechtsstreit bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen aufgeworfen, kann deshalb der Verfahrensausgang in aller Regel nicht anhand einer nur noch summarischen Prüfung hypothetisch prognostiziert werden.

Unter solchen Umständen entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten zwischen den Parteien entsprechend § 155 Abs. 1 VwGO angemessen zu verteilen. Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (zur Frage der Anwendbarkeit des asylrechtlichen Ausschlussgrundes der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27 AsylVfG bei der Entscheidung über Familienasyl nach § 26 AsylVfG ) gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hatte. Hierüber und über weitere Rechtsfragen, die sich in dem Revisionsverfahren gestellt hätten, hat der Senat zwischenzeitlich auch nicht in anderem Zusammenhang rechtsgrundsätzlich entschieden. Der Senat hält es deshalb für billig, die Kosten des gesamten Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeneinander aufzuheben. Die Beigeladenen sind mangels eigener Anträge in allen Instanzen einerseits zwar nicht an den Kosten des nunmehr erledigten Verfahrens zu beteiligen (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO ); dann entspricht es aber andererseits auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO ).

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Satz 1 und 3 RVG .

Vorinstanz: VGH Hessen - 8 UE 185/02.A - 10.2.2000,