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BSG - Entscheidung vom 10.12.2014

B 8 SO 79/14 S

BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 79/14 S

DRsp Nr. 2015/848

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2014 - L 9 SO 366/14 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Berufungsverfahren mit Beschluss vom 26.11.2014 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das Bundessozialgericht ( BSG ) gerichteten Schreiben vom 2.12.2014 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt und "eine Verletzung des § 109 oder § 128 auf eine Verletzung des § 103 u.a." geltend gemacht; gleichzeitig hat er beantragt, ihm PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Die Beschwerde des Klägers ist unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 26.11.2014, mit dem lediglich die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren abgelehnt worden ist, ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, weder mit der Beschwerde an das BSG noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Berufungsverfahren vor dem LSG ist noch nicht abgeschlossen; eine mit einer Beschwerde zum BSG anfechtbare Endentscheidung liegt noch nicht vor. Dem Kläger steht bereits deshalb auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ). Die Verwerfung der Beschwerde des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 366/14
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 39 SO 486/13