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BSG - Entscheidung vom 11.12.2014

B 9 V 54/14 B

BSG, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen B 9 V 54/14 B

DRsp Nr. 2015/751

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.11.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.10.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und am 14.11.2014 per Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom 9.11.2014 sinngemäß Beschwerde ("Antrag auf Revision") eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils sowie mit Schreiben des Berichterstatters vom 17.11.2014 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 3652/12
Vorinstanz: SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VG 1885/10