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BSG - Entscheidung vom 01.10.2014

B 12 KR 84/14 B

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 84/14 B

DRsp Nr. 2015/4203

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 14.6.2014 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.3.2014 mit einem am 14.7.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der am 14.8.2014 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3, § 73 Abs 4 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 386/12
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1441/09