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BSG - Entscheidung vom 10.12.2014

B 8 SO 80/14 S

BSG, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 80/14 S

DRsp Nr. 2015/257

Die "Nichtzulassungsbeschwerde" der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 22.9.2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, als unzulässig verworfen (Beschluss vom 11.11.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Antragstellerin hat selbst mit einem am 5.12.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben - ohne Unterschrift - gegen den Beschluss des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen - L 8 SO 1266/14 B ER - 11.11.2014,
Vorinstanz: SG Gotha - S 14 SO 3977/14 ER,