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BSG - Entscheidung vom 01.12.2014

B 2 U 202/14 B

BSG, Beschluss vom 01.12.2014 - Aktenzeichen B 2 U 202/14 B

DRsp Nr. 2015/228

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 16. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 15.10.2014 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 21.11.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 176/12
Vorinstanz: SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 9/12