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BSG - Entscheidung vom 04.11.2014

B 2 U 223/14 B

BSG, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen B 2 U 223/14 B

DRsp Nr. 2014/18346

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 24.9.2014, das am 30.9.2014 beim BSG eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 191/13
Vorinstanz: SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 106/10