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BSG - Entscheidung vom 19.11.2014

B 14 AS 313/14 B

BSG, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 313/14 B

DRsp Nr. 2014/18345

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat persönlich mit am 11.11.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenem Schreiben "Beschwerde zur Rechtsarbeit" erhoben, die der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 4.10.2014 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.8.2014 wertet.

Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist zum einen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ), die am 4.11.2014 abgelaufen ist, beim BSG eingegangen. Zum anderen entspricht sie nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 1290/12
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 186 AS 37683/09