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BSG - Entscheidung vom 11.11.2014

B 4 AS 292/14 S

BSG, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 292/14 S

DRsp Nr. 2014/18315

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. September 2014 - L 5 AS 2108/14 NZB RG - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richter des 5. Senats des LSG sowie dessen gleichzeitig erhobene Anhörungsrüge als unzulässig verworfen (Beschluss vom 12.9.2014). Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten und nach Weiterleitung durch das LSG am 28.10.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.9.2014, mit dem er ua "sofortige Beschwerde" einlegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 12.9.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 S 3, § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: RG, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2108/14
Vorinstanz: SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 320/11