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BSG - Entscheidung vom 04.11.2014

B 2 U 230/14 B

BSG, Beschluss vom 04.11.2014 - Aktenzeichen B 2 U 230/14 B

DRsp Nr. 2014/18312

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) gerichteten Schreiben vom 1.10.2014, das nach Weiterleitung durch das LSG am 13.10.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und nur innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger in entsprechender Anwendung des § 87 Abs 1 Satz 2 SGG am 15.9.2014 endete, einlegen lassen (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).

Die weder form- noch fristgerechte Beschwerde ist somit durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 186/13
Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 175/10