Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 13.11.2014

B 14 AS 284/14 S

BSG, Beschluss vom 13.11.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 284/14 S

DRsp Nr. 2014/18304

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Februar 2012 - L 7 AS 1078/11 B RG - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des LSG vom 3.11.2011 als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 16.10.2014 gewandt und ua ausgeführt, sie bitte das Gericht in Kassel, "die verfassende Beschlüsse aufzuheben". Der Senat wertet ihr Vorbringen als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des LSG über die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) unanfechtbar. Die Beschwerde der Klägerin war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: RG, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1078/11
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 5016/09