BSG, Beschluss vom 31.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 278/14 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.8.2014, das ihm am 26.8.2014 zugestellt worden ist, mit am 25.9.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Telefax seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der am 27.10.2014 abgelaufenen zweimonatigen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG ).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .