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BSG - Entscheidung vom 12.11.2014

B 8 SO 84/14 B

BSG, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 84/14 B

DRsp Nr. 2014/17741

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat selbst mit am 10.10.2014, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4.9.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 10.11.2014 begründet.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]); dieser Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (vgl nur: BVerfGE 9, 194, 199; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 73 RdNr 40a mwN). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SO 197/12
Vorinstanz: SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 7/11