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BSG - Entscheidung vom 28.10.2014

B 8 SO 74/14 S

BSG, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 74/14 S

DRsp Nr. 2014/17315

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 20.8.2014 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 29.9.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.10.2014, beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen am 22.10.2014, "Beschwerde" eingelegt und macht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 29.9.2014 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3, § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist durch das BSG nicht zu befinden.

Die Entscheidung erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 3639/14 RG
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg - L 2 SO 3507/14 ER-B,
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 2462/14 ER