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BSG - Entscheidung vom 23.10.2014

B 14 AS 269/14 S

BSG, Beschluss vom 23.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 269/14 S

DRsp Nr. 2014/17064

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 8.8.2014 - L 11 AS 935/13 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Kläger persönlich mit Telefax vom 9.10.2014 beim Bundessozialgericht "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

Das als Beschwerde umzudeutende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig. Die Entscheidung des LSG über die Anhörungsrüge ist gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 949/14
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3722/11