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BSG - Entscheidung vom 22.10.2014

B 14 AS 286/14 B

BSG, Beschluss vom 22.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 286/14 B

DRsp Nr. 2014/16841

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 2014 - L 10 AS 88/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat sich in einem an das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) gerichteten Schreiben vom 30.9.2014 gegen das ihm am 11.9.2014 zugestellte Urteil des LSG vom 26.8.2014, mit dem die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 25.2.2014 zurückgewiesen wurde, gewandt und ua ausgeführt, er lege "Einspruch" ein. Der Senat wertet das Schreiben des Klägers als Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 88/14
Vorinstanz: SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 852/13