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BSG - Entscheidung vom 16.10.2014

B 12 KR 107/14 B

BSG, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 107/14 B

DRsp Nr. 2014/16830

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen das ihm am 4.9.2014 zugestellte Urteil des Hessischen LSG vom 31.7.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und am 2.10.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 1.10.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, denn es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 S 2 SGG ). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 31.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 117/14
Vorinstanz: SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 13/14