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BSG - Entscheidung vom 01.10.2014

B 8 SO 69/14 S

BSG, Beschluss vom 01.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 69/14 S

DRsp Nr. 2014/15955

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 28.4.2014 und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen (Beschluss vom 21.7.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat mit einem am 9.9.2014 eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

Eine Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft; denn er ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 174/14 NZB
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SO 276/13