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BSG - Entscheidung vom 18.09.2014

B 5 R 206/14 B

BSG, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen B 5 R 206/14 B

DRsp Nr. 2014/15952

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11.6.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 3.6.2014 mit einem am 25.6.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.6.2014 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 17.7.2014 haben die Prozessbevollmächtigten angezeigt, den Kläger nicht mehr zu vertreten, ohne die Beschwerde zu begründen. Mit Schreiben vom 30.7.2014 hat der Kläger persönlich die Beschwerde zurückgenommen.

Trotz der vom Kläger erklärten Rücknahme hat der Senat über das Rechtsmittel der Beschwerde zu entscheiden, weil die Rücknahme nicht wirksam ist. Gemäß § 73 Abs 4 S 1 SGG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dem Vertretungszwang unterliegen grundsätzlich alle Prozesshandlungen; hierzu zählt auch die Rücknahme einer von einem Prozessbevollmächtigten eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht bis Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist, die am 11.9.2014 endete, von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist.

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 34/11
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3815/08