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BSG - Entscheidung vom 30.09.2014

B 8 SO 67/14 S

BSG, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 67/14 S

DRsp Nr. 2014/15772

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts ( SG ) Darmstadt vom 17.3.2014 zurückgewiesen (Beschluss vom 17.6.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25.8.2014 gegen den Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt; außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen, "falls das Gericht dies für zwingend hält".

Die Beschwerde der Klägerin ist bereits nicht statthaft. Entscheidungen eines LSG, eine Berufung gegen Endentscheidungen des SG nicht zuzulassen, sind (ausnahmslos) nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Klägerin kann auch nicht im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg geltend machen, das LSG habe zu Unrecht die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen, weil eine Revision nur gegen Urteile des LSG oder diesen ausdrücklich gleichstehende Beschlüsse eingelegt werden kann (vgl § 160 Abs 1 SGG ). So verhält es sich auch hier. Über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH war deshalb nach der von dieser ausdrücklich formulierten Bedingung nicht zu befinden. Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 58/14 NZB
Vorinstanz: SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 227/12