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BSG - Entscheidung vom 24.09.2014

B 8 SO 56/14 B

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 56/14 B

DRsp Nr. 2014/15623

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Im Streit steht die nur darlehensweise statt der begehrten zuschussweisen Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - für die Zeit vom 1.6. bis 31.12.2011.

Die Klage des Klägers war erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 20.6.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 22.5.2014).

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ). Antragsgemäß ist damit auch die Beschwerde erledigt.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 274/12
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 470/11