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BSG - Entscheidung vom 24.09.2014

B 8 SO 70/14 S

BSG, Beschluss vom 24.09.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 70/14 S

DRsp Nr. 2014/15371

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 29.7.2014, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein dort geführtes Klageverfahren abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss vom 17.9.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat selbst mit einem am 19.9.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Telefax gegen den Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig; sie ist bereits nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 268/14 B
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 215/14