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BSG - Entscheidung vom 08.09.2014

B 14 AS 186/14 B

BSG, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 186/14 B

DRsp Nr. 2014/15115

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt M beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Der Kläger stützt seine Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG . Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 60). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 65 f).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat die Frage formuliert, ob die Festsetzung des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II ) ab 1.3.2011 verfassungsgemäß ist. Der Kläger hat auch kurz das Urteil des Senats vom 12.7.2012 (B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 17) erwähnt, nach dem die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II für die Zeit ab 1.1.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden ist. Er hat jedoch nicht ausgeführt, wieso die genannte Frage nach diesem Urteil wieder strittig geworden ist.

Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 113/13
Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1204/12