Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 04.09.2014

B 1 KR 110/14 B

BSG, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 110/14 B

DRsp Nr. 2014/14357

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2014 - L 1 KR 130/13 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit von ihm unterzeichneten, am 14.8.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 13.8.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Hamburg vom 14.7.2014 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 19.7.2014 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 15.8.2014 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 14.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 130/13
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 904/10